Herzlich willkommen beim Versorgungswerk der Landestierärztekammer Hessen
28. Oktober 2024 "Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2025"
Die für das Jahr 2025 geltende, monatliche Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich auf 8.050,00 €. Der Beitragssatz für 2025 beträgt 18,6 %. Hieraus ergibt sich ein monatlicher Höchstbeitrag in Höhe von 1.497,30 €.
Der in jedem Fall monatlich zu entrichtende Mindestbeitrag beträgt 1/10 des Höchstbeitrages (149,73 €).
Soweit Einkünfte in Höhe der o. g. Beitragsbemessungsgrenze nicht erzielt werden, kann gem. § 16 Abs. 5 der Satzung ein Antrag auf einkommensbezogene Beitragsfestsetzung gestellt werden. Dem Antrag sind entsprechende Einkommensnachweise beizufügen.
Mitglieder mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit können den Nachweis durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das vorletzte Kalenderjahr ODER durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe, sofern noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, nachweisen. Maßgeblich sind für Selbständige in jedem Fall die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres, für die Beitragsfestsetzung 2025 also die Einkünfte von 2023.
Mitglieder, die eine einkommensbezogene Beitragsfestsetzung wünschen, haben den Antrag mit entsprechenden Einkommensnachweisen bis spätestens zum 30. April 2025 einzureichen. Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass nach Ablauf dieser Frist der Höchstbeitrag festgesetzt wird.
Die Vorlage der Einkommensnachweise bis zum 30. April 2025 vermeidet Unannehmlichkeiten für säumige Mitglieder und eventuelle Verzugsfolgen wie z. B. Zwangsvollstreckung.
28. Oktober 2024 "Zusätzliche Höherversorgung für das KJ 2024 bis 31.12.2024 noch möglich"
Mitglieder können gemäß § 14 der Satzung freiwillige zusätzliche Beiträge entrichten. Diese führen zu einer Erhöhung der Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsrente. Die Beiträge für eine Höherversorgung unterliegen wie die Pflichtbeiträge dem Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG. Sie dienen als Ausgleich für die nachgelagerte Besteuerung der Renten. Im Jahr 2024 können die Beiträge zum Versorgungswerk zu 100 % bis zu einer Obergrenze von jährlich 27.566 EUR bei Alleinstehenden und 55.132 EUR bei Ehepaaren als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Für das laufende Beitragsjahr 2024 können zusätzliche Beitragszahlungen nur dann berücksichtigt werden, wenn der Geldeingang auf Ihrem Mitgliedskonto bis zum 31. Dezember 2024 eingegangen und verbucht ist. Sollten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen Sie uns dies bitte schriftlich oder telefonisch mit. Weitere Informationen zu diesem Thema, insbesondere zu steuerlichen Fragen, finden Sie auf der Homepage des Versorgungswerks der Landestierärztekammer Hessen unter www.vw-ltk-hessen.de. Für detaillierte Informationen zu Ihrem persönlichen Sonderausgabenabzug wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
02. September 2024 "Versand der Anwartschaftsmitteilung per 31.12.2023 Anfang September 2024"
Liebe Mitglieder,
Der Versand der Anwartschaftsmitteilungen für das abgeschlossene Geschäftsjahr zum 31.12.2023 erfolgt Anfang September 2024.
Sie erhalten mit der Anwartschaftsmitteilung zum 31.12.2023 erstmalig eine Information zu Ihrer Rentenanwartschaft nach der ab 01.01.2023 geltenden Satzungslage.
Wir bitten höflich um Verständnis, dass die Erstellung der Anwartschaftsmitteilungen diesmal etwas Zeit in Anspruch genommen hat. Die Umstellung für das Versorgungswerk war aufgrund der Satzungsänderung mit einem erheblichen administrativen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf die Anpassung der EDV verbunden, sodass im Jahr 2023 keine Anwartschaftsinformationen verschickt wurden.
Über die Auswirkungen der Satzungsumstellung informieren wir Sie im folgenden Schreiben: Erläuterung der Satzungsänderung zum 01.01.2023
06. Mai 2024 "Ausnahmeregelung zur Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr 2024 für selbständige Tierärzte und Tierärztinnen"
Die Abgabefrist der Einkommensnachweise (des vorletzten Kalenderjahres) für die einkommensbezogene Beitragsfestsetzung 2024 wird verlängert bis zum 31.08.2024.
Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass nach Ablauf dieser Frist der monatliche Höchstbeitrag (1.404,30 € in 2024) festgesetzt wird.
Die Vorlage der Einkommensnachweise bis zum 31.08.2024 vermeidet Unannehmlichkeiten für säumige Mitglieder und eventuelle Verzugsfolgen wie Zwangsvollstreckung.
03. Januar 2024 "Beitragsfestsetzung für das Jahr 2024 und zusätzliche Höherversorgung"
Die für 2024 geltende, monatliche Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich auf 7.550,00 €. Der Beitragssatz für 2024 beträgt 18,6 %. Hieraus ergibt sich ein monatlicher Höchstbeitrag in Höhe von 1.404,30 €.
Die Höchstgrenze des jährlichen Gesamtbeitrags darf das 30-fache der jeweils geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten, das bedeutet für das Jahr 2024: 30 x 1.404,30 EUR = Maximal 42.129,00 EUR.
Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Versorgungswerks jederzeit zur Verfügung. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Mitarbeiter des Versorgungswerks keine steuerliche Beratung leisten dürfen. Für individuelle Berechnungen, die sich auf ihre persönlichen Einkünfte beziehen, wenden Sie sich bitte an ihren Steuerberater.
12. Oktober 2023 "Telefonische Erreichbarkeit der Geschäftsstelle"
Montag - Donnerstag von 07:00 Uhr - 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr - 15:00 Uhr
Freitags von 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
13. September 2023 "Energiepauschale für Rentnerinnen und Rentner" aktueller Stand
Am 4. September 2022 wurde ein drittes Entlastungspaket von den Koalitionsparteien vorgestellt. Eine seiner Maßnahmen war eine Einmalzahlung an Rentnerinnen und Rentner in Höhe von EUR 300. Die Rentnerinnen und Rentner von berufsständischen Versorgungswerken blieben, ebenso wie beispielsweise die pensionierten Landesbeamten, in der beschriebenen Maßnahme unerwähnt. Die ABV hat daher umgehend die Mitglieder des Koalitionsausschusses angeschrieben und um die Korrektur dieser verfassungswidrigen Regelungslücke gebeten. Gegenüber dem federführenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde noch einmal gesondert zur Formulierungshilfe der Ampelkoalitionen für den Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs Stellung genommen. Am 30. September wurden zusätzlich alle Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder auf die Ungleichbehandlung hingewiesen und um Abhilfe gebeten.
Hier gelangen Sie zu den aktuellen Informationen der ABV
05. Juni 2023 "Anhebung der Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung ab 01.07.2023" für Rentnerinnen und Rentner
Am 16. Juni hat der Budesrat dem Gesetzesbeschluss des Bundestages zugestimmt, somit gilt ab 01. Juli 2023 ein neuer Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung.
- Anhebung des gesetzlichen Beitragssatzes von derzeit 3,05 Prozent auf 3,40 Prozent (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI-Entwurf)
- Anhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose von derzeit 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI-Entwurf)
Achtung: Als Versorgungswerk sind wir nur für die Umsetzung der neuen Regelungen für unsere Rentnerinnen und Rentner zuständig. Als berufstätiges Mitglied wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber.
Weitere Informationen:
1. Einführung eines Abschlags anhand der Anzahl der vorhandenen Kinder für den gesetzlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 3 Satz 3 Nummer 1 bis Nummer 4 SGB XI-Entwurf), konkret reduziert sich der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung ab dem zweiten Kind und für jedes weitere Kind jeweils einen Abschlag von 0,25 Prozent auf den Beitrag in der Pflegeversicherung erhalten. Dieser Abschlag ist ab dem fünften Kind gedeckelt, er kann somit höchstens 1,0 Prozent betragen.
2. Der Abschlag gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI-Entwurf). Umgekehrt wird ein Beitragszuschlag für Kinderlose weiterhin erst ab dem vollendeten 23. Lebensjahr erhoben (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI-Entwurf).
3. Der Abschlag gilt ferner auch für Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind. Umgekehrt wird aber weiterhin für Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind und keine Kinder haben, weiterhin kein Beitragszuschlag erhoben.
4. Nachweise für vor dem 01.07.2023 geborene Kinder, die bis zum 31.12.2023 erbracht werden, wirken vom 01.07.2023 an (§ 55 Abs. 3 Satz 9 SGB XI-Entwurf).
--> Bitte teilen Sie dem Versorgungswerk gegenüber in der Zeit vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 (Einführung des zentralen digitalen Verfahrens) schriftlich mit, wenn Sie mindestens zwei Kinder haben, wo mindestens ein Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nur bei Meldung und Nachweiserbringung (Geburtsurkunde) bis zum 31.12.2023 kann eine Berücksichtigung des Erziehungsaufwandes von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung ab 01.07.2023 stattfinden. Ihre berücksichtigungsfähigen Kinder werden nach Prüfung vorgemerkt.
Aus verwaltungstechnischen Gründen können die Abschläge nicht unmittelbar ab 01.07.2023 berechnet werden. Der Beitragsabschlag wird jedoch entsprechend der gesetzlichen Vorgaben rückwirkend zum 01.07.2023 nachberechnet; gesetzlich ist hierfür eine Frist bis zum 30.06.2025.
09. Mai 2023 "Herr Marcus Kinkel neuer Geschäftsführer der Mitgliederverwaltung"
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass seit 01. Mai 2023 Herr Marcus Kinkel unser Team in der Geschäftsstelle als offizieller Geschäftsführer des Mitgliederbereichs verstärkt.
29. März 2023 "zusätzliche Höherversorgung für das Jahr 2023"
Die Höchstgrenze des jährlichen Gesamtbeitrags darf das 30-fache der jeweils geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten, das bedeutet für das Jahr 2023: 30 x 1.357,80 EUR = Maximal 40.734 EUR).
Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Versorgungswerks jederzeit zur Verfügung. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Mitarbeiter des Versorgungswerks keine steuerliche Beratung leisten dürfen. Für individuelle Berechnungen, die sich auf ihre persönlichen Einkünfte beziehen, wenden Sie sich bitte an ihren Steuerberater.
28. Feb. 2023 "Ausnahmeregelung zur Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr 2023 für selbständige Tierärzte und Tierärztinnen"
Die Abgabefrist der Einkommensnachweise (des vorletzten Kalenderjahres) für die einkommensbezogene Beitragsfestsetzung 2023 wird verlängert bis zum 30.09.2023.
Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass nach Ablauf dieser Frist der monatliche Höchstbeitrag (1.357,80 € in 2023) festgesetzt wird.
Die Vorlage der Einkommensnachweise bis zum 30.09.2023 vermeidet Unannehmlichkeiten für säumige Mitglieder und eventuelle Verzugsfolgen wie Zwangsvollstreckung.
16. Dez. 2022 "Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch online möglich"
Mitglieder, die den tierärztlichen Beruf im Angestelltenverhältnis ausüben, können sich aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 7 SGB VI befreien lassen. Dieser Antrag ist nur noch elektronisch zu stellen. Ein Antrag in Papierform ist nicht mehr möglich.
►Hier erhalten Sie nähere Informationen und gelangen zum elektronischen Befreiungsantrag.
08. Dez. 2022 "Satzungsänderung zum 01.01.2023"
Die Delegiertenversammlung hat am 16.11.2021 die Änderung der Satzung beschlossen. Das Hessische Justizministerium hat die Satzungsänderung mit Bescheid vom 12.05.2022 genehmigt. Die Veröffentlichung erfolgte im Deutschen Tierärzteblatt 2022; 70 (9), sodass die geänderte Satzung zum 01.01.2023 in Kraft treten wird.
Die neue Satzung finden Sie unter: Satzung 01.01.2023
08. Dez. 2022 "Regelpflichtbeitrag ab 01. Januar 2023"
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt in dem KJ 2023 unverändert 18,6%, die Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich neu auf 7.300,00 € monatlich. Dementsprechend beträgt der Regelpflichtbeitrag ab 01. Januar 2023 = 1.357,80 € / mtl. (7.300,00 € *18,6%), 16.293,60 € / p.a. (7.300,00 € *12*18,6%).