Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch elektronisch möglich!

Wie bisher auch, müssen Sie bei jedem Tätigkeits- und/oder Arbeitgeberwechsel gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund für Ihre ausgeübte Beschäftigung als verkammerter Freiberufler einen Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI stellen.

Ab dem 1. Januar 2023 kann der Antrag auf Befreiung von der in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 7 SGB VI nur noch elektronisch gestellt werden. Die bisherigen Papieranträge werden von der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht mehr akzeptiert.

 

Hierüber gelangen Sie zum elektronischen Befreiungsantrag für berufsständisch Versicherte. Bitte füllen Sie, die sich daraufhin öffnenden Anmeldemasken aus – entweder durch ein Anklicken vorgegebener Antwortmöglichkeiten oder durch Ausfüllen der beschreibbaren Felder. Am Schluss senden Sie bitte Ihren, auf diese Weise ausgefüllten, Befreiungsantrag per Klick ab.

► Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Sie weiterhin gemäß § 5 der Meldeordnung der LTK Hessen verpflichtet sind, gegenüber der Landestierärztekammer Hessen und dem Versorgungswerk der LTK Hessen, alle Tätigkeitsänderung mit dem entsprechenden Formblatt / Tätigkeitsanzeige  anzuzeigen.

 

► Wie läuft das elektronische Befreiungsantragsverfahren praktisch ab?

In der Anmeldemaske werden Ihnen nacheinander Fragen gestellt, die Sie mittels vorgegebener Antworten wie „Ja“/“Nein“, mittels vorgegebener Wörter wie den Bezeichnungen der verschiedenen berufsständischen Versorgungswerke oder durch eigene Angaben beantworten. Fehlen erforderliche Angaben, so werden Sie vom System darauf hingewiesen und um Beantwortung gebeten.

Haben Sie alles vollständig ausgefüllt, klicken Sie bitte auf „Absenden“. Im Moment des elektronischen Zugangs beim zuständigen berufsständischen Versorgungswerk ist der Befreiungsantrag rechtswirksam zugegangen. Das ist rechtlich bedeutsam wegen der Dreimonats-Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI, nach der eine Befreiung nur dann auf ab dem Beginn einer Beschäftigung gilt, wenn die Befreiung binnen drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme beantragt wird. Auf das Datum des Zugangs Ihres Antrags bei der DRV Bund kommt es dagegen nicht an.

Mit der rechtzeitigen Antragstellung stellen Sie sicher, dass Sie keine doppelten Beitragspflichten gegenüber Ihrem Versorgungswerk und der DRV Bund haben. Nach Ablauf dieser Antragsfrist nach § 6 Abs. 4 SGB VI wirkt eine Befreiung erst ab dem Datum des Antragseinganges. In einem solchen Fall können zeitweilige, doppelte Beitragspflichten entstehen.

Ihr Antrag wird nach Ihrem Absenden in der Eingabemaske zur DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH) als Auftragsdatenverarbeiter an uns weitergeleitet. Die DASBV wiederum leitet den Antrag elektronisch an die gesetzliche Rentenversicherung weiter. Die DRV Bund prüft sodann Ihren Antrag auf Vollständigkeit und inhaltlich darauf – wie bisher – ob Sie die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen oder nicht.

Wichtig! Die DRV Bund sendet dem Antragssteller/der Antragstellerin die Entscheidung über den elektronisch eingereichten Befreiungsantrag schriftlich per postalischem Brief. Das betrifft sowohl positiv erteilte Befreiungen als auch abgelehnte Befreiungsanträge.

Zugleich sendet die DRV Bund dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk des Antragstellers/der Antragstellerin elektronisch eine Mitteilung über ihre Entscheidung:

 

► Was muss ich im elektronischen Befreiungsantragsformular ausfüllen?

Bestimmte Angaben müssen im elektronischen Antragsformular pflichtmäßig ausgefüllt werden, damit die DRV Bund Ihren Antrag überhaupt bearbeiten kann.

Pflichtfelder im elektronischen Befreiungsantrag sind:

  • Bei Beantragung über Eingabemaske: Berufsgruppe und Versorgungswerk, bei Beantragung über ein Mitgliederportal ggf. die Berufsgruppe
  • Name und Vorname des Antragstellers/der Antragstellerin/Geschlecht
  • Staatsangehörigkeit
  • Geburtsname (falls abweichend vom Nachnamen) und Geburtsort/Geburtsland und Geburtsdatum
  • Mitgliedsnummer im Versorgungswerk
  • Sozialversicherungsnummer
  • Straße und Hausnummer, ggf. Adresszusatz
  • PLZ und Stadt
  • Länderkennzeichen

Nicht zwingend für die Bearbeitung Ihres Befreiungsantrages ist die Angabe Ihrer Telefonnummer und ggf. Ihrer E-Mail-Adresse, erleichtert aber eine Kontaktaufnahme durch die DRV Bund, falls diese Rückfragen zu Ihrem Antrag haben sollte.

Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters bzw. Berechtigten (z. B. durch einen Betreuer) gestellt, ist zudem zwingend Folgendes zu anzugeben:

  • Anrede
  • Name, ggf. Namenszusatz, und Vorname
  • Titel
  • Straße und Hausnummer
  • PLZ und Stadt sowie ggf. Länderkennzeichen (im Ausland)

Nicht zwingend für die Bearbeitung Ihres Befreiungsantrages, sondern freiwillig ist die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters / Berechtigten. Auch diese Angaben erleichtern die schnellere Bearbeitung des Befreiungsantrages.

Im Weiteren werden Angaben zu Ihrem Arbeitgeber und zu Ihrer Erwerbstätigkeit abgefragt:

Nicht zwingend, aber empfehlenswert zur schnelleren Bearbeitung des Befreiungsantrags sind Angaben zum Namen und zur Adresse des Arbeitgebers im In- oder Ausland. Die Angabe der Betriebsstätte des Arbeitgebers mit entsprechender Nummer ist möglich, aber nicht zwingend zur Zuordnung des Arbeitgebers; dieses Feld können Sie als Antragsteller/-in auch überspringen.

Im Weiteren werden von Ihnen als Antragsteller/-in Angaben zu Ihrer Erwerbstätigkeit abgefragt:

  • Beginn und ggf. Ende der ausgeübten abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
  • Bezeichnung dieser Tätigkeit (maximal 70 Zeichen)

Diese Felder beinhalten keine Pflichtangaben, sondern freiwillige Angaben. Für eine schnellere Antragsbearbeitung und zur Vermeidung von Rückfragen durch die DRV Bund sind sie wünschens- und empfehlenswert.

Es folgen Abfragen zu den jeweiligen, befreiungsfähigen Berufsgruppen. Antworten werden von Ihnen, der Antragstellerin oder dem Antragsteller, insoweit zu der Sie selbst betreffenden Berufsgruppe durch einen Klick auf Bestätigung oder Ablehnung der Sie betreffenden Berufsgruppe („Ich übe eine Tätigkeit aus als …“oder „Nein, keine der oben angeführten Angaben trifft auf mich zu“ oder teilweise „Keine Angaben“) gegeben. Sie selbst treffen insoweit eine Auswahl. Diese Angaben sind Pflichtfelder, wenn sie als solche gekennzeichnet sind.

Die folgende Frage zum Beginn der begehrten Befreiung ist ein Pflichtfeld.

Ebenso ist die danach folgende Frage zur Kammerpflichtmitgliedschaft (Name der Kammer und Beginn der Pflichtmitgliedschaft) ein Pflichtfeld, da diese Mitgliedschaft eine der wesentlichen Voraussetzungen einer Befreiung darstellt.

Beantwortet der Antragsteller die Frage zur Kammerpflichtmitgliedschaft mit einem „Ja“, kann, muss aber nicht der Beginn der Kammerpflichtmitgliedschaft angegeben werden (optionales Feld). Jene Angabe zum Beginn der Pflichtmitgliedschaft soll die Antragsbearbeitung beschleunigen.

Schließlich werden im Rahmen der elektronischen Abfragemaske zur Befreiung auch Angaben zur etwaigen Ausübung einer berufsfremden Tätigkeit abgefragt, sofern ein Antrag auf Erstreckung einer gültigen Befreiung nach § 6 Absatz 5 Satz 2 SGB VI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gestellt werden soll. Alle Felder der „Angaben zur ausgeübten berufsfremden Erwerbstätigkeit“ sind keine Pflichtfelder, etwaige Angaben dienen lediglich einer schnelleren Antragsbearbeitung. Ferner wird nach einer zeitlichen Begrenzung der berufsfremden Tätigkeit gefragt und ein Arbeitsvertrag für diese berufsfremde Tätigkeit kann, muss aber nicht beigefügt werden. Auch diese Angabe dient der Beschleunigung der Bearbeitung.

Zudem wird noch bezüglich einer Befreiung für eine berufsfremde Tätigkeit nach einer etwaigen vorherigen Befreiung und nach Zeiten vor Aufnahme der berufsfremden Beschäftigung mit gesetzlicher Rentenversicherung in der DRV Bund gefragt.

Ein Upload von ergänzenden Dokumenten ist möglich, sofern dieses für die Entscheidung über die Antragstellung von vornherein erforderlich ist. Dieses ist nur bei Syndikusrechtsanwälten, bei einem Antrag durch Dritte, bei der Ausübung berufsfremder Tätigkeiten oder sonstigen Tätigkeiten erforderlich.

Bei Angabe einer DE-Mail des Antragstellers ist eine direkte Kommunikation der DRV Bund hierüber mit dem Antragsteller möglich. Auch bestehen Auswahlmöglichkeiten für sehbehinderten Personen.

(ABV Stand 08.11.2022)

Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen im Mitgliederbereich zur Verfügung:

Frau Dietzel-Fritsch:          Tel.: 06127 / 90 75 -26

Frau Eisenbach: Tel.: 06127 / 90 75 -16

Frau Hannappel: Tel.: 06127 / 90 75 -18