Zusätzliche Höherversorgung nach § 14 der Satzung des Versorgungswerks der Landestierärztekammer Hessen – Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG


Gerade in Zeiten anhaltender Niedrigzinsen an den Kapitalmärkten ist die Suche und die Auswahl eines geeigneten und vor allem risikoarmen und rentablen Anlageprodukts äußerst schwierig. Zinsen auf reine Sparguthaben werden durch die Banken quasi überhaupt nicht mehr gezahlt.

Unsere beitragszahlenden Mitglieder haben die Möglichkeit, zusätzlich zu ihren Pflichtbeiträgen weitere Beiträge an unser Versorgungswerk zu entrichten. Entsprechendes gilt für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen. Neben den steuerlichen Vorteilen, die wir Ihnen in den ausführlichen Informationen detaillierter beschreiben, bietet Ihnen das Versorgungswerk eine interne Verzinsung von aktuell 2,5% auf Ihre gezahlten Beiträge.

Durch die Zahlung von Beiträgen nach §§ 14 und 18 der Satzung des Versorgungswerks (zusätzliche Höherversorgung und freiwillige Beiträge) erhöhen sie zusätzlich Ihre Rentenanwartschaften (erworbene sowie Gesamtrentenanwartschaft) und somit die Höhe Ihrer zukünftigen Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente und die Hinterbliebenenversorgung. Insoweit bietet Ihnen die Zahlung von Beiträgen gem. §§ 14 und 18 der Versorgungswerk-Satzung folgende Vorteile:

  • Steuerliche Vorteile im Rahmen des Sonderausgabenabzugs
  • Attraktive Verzinsung
  • Erhöhung der Rentenanwartschaft

Im Jahr 2022 können für Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz maximal 94 % der Beiträge zum Versorgungswerk bis zu einer Obergrenze von jährlich 24.101 EUR bei Alleinstehenden und 48.202 EUR bei Ehepaaren als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass:

  • Das Versorgungswerk nicht steuerberatend tätig sein darf. Für detaillierte Informationen zu Ihrem persönlichen Sonderausgabenabzug sollten Sie in jedem Fall einen Steuerberater aufsuchen.
  • Die Zahlung von zusätzlichen Höherversorgungen auf einem Bankkonto des Versorgungswerks spätestens am 31.12. eingegangen sein muss, damit der Verrentungszins für das Jahr des Geldeingangs Anwendung finden kann. Sollte der Geldeingang erst am 1.1. (oder später) des Folgejahres auf einem Bankkonto des Versorgungswerks verbucht werden, findet der Verrentungszins dieses Jahres Anwendung. Die Dynamik der Verrentung nimmt jedoch mit zunehmendem Alter ab.
  • Die Höchstgrenze des jährlichen Gesamtbeitrags das 30-fache der jeweils geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten darf (in 2022: 30 x 1.311,30 EUR = Maximal  39.339,00 €).

Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Versorgungswerks jederzeit zur Verfügung. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Mitarbeiter des Versorgungswerks keine steuerliche Beratung leisten dürfen. Für individuelle Berechnungen, die sich auf ihre persönlichen Einkünfte beziehen, wenden Sie sich bitte an ihren Steuerberater.

 

Mitarbeiterinnen im Mitgliederbereich:

Frau Lima:                Tel.: 06127 / 90 75 -12

Frau Eisenbach:       Tel.: 06127 / 90 75 -16

Frau Dietzel-Fritsch: Tel.: 06127 / 90 75 -18

 

Bankkonten des Versorgungswerks:

DAÄB Frankfurt/Main       IBAN DE37 3006 0601 0001 7025 21
Postgiro Frankfurt/Main   IBAN DE47 5001 0060 0025 9866 05
Deutsche Bank Mainz      IBAN DE65 5107 0021 0030 0137 00